Der Entgeltbericht ist kein einzelner Artikel. Er ist das Produkt einer Paragraphen-Kaskade, die mit Artikel 9 der Richtlinie 2023/970 beginnt und über Pflichtinhalt, Datenschutz, Übermittlung und Veröffentlichung bis hin zur Sanktion reicht. Die Timeline zeigt, wann welcher Artikel welche Pflicht auslöst — und wann das deutsche Umsetzungsgesetz die nationale Vollstreckbarkeit herstellt.
Paragraphen-Timeline
EU-Richtlinie und deutsches Umsetzungsgesetz im Zeitverlauf
Richtlinie 2023/970 tritt in Kraft
Art. 1 Der Gegenstandsartikel verankert den Grundsatz gleichen Entgelts und schärft die bestehende EU-Rechtslage aus Artikel 157 AEUV.
Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten
Art. 34 Spätestens bis zu diesem Datum müssen alle Mitgliedstaaten nationales Recht erlassen. In Deutschland erweitert ein Umsetzungsgesetz das bestehende EntgTranspG.
Transparenz vor Beschäftigung greift unmittelbar
Art. 5Art. 6 Stellenausschreibungen müssen Entgeltrahmen enthalten, Gehaltshistorie-Fragen sind unzulässig, Entgelt-Kriterien sind offenzulegen.
Individueller Auskunftsanspruch erweitert
Art. 7 Jeder Beschäftigte kann Auskunft über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Arbeitnehmerkategorien verlangen. Antwortfrist: zwei Monate.
Erster Entgeltbericht für Unternehmen ab 250 Beschäftigten
Art. 9 Pflichtkennzahlen: unbereinigter und bereinigter Gap (Median und Mittelwert), Quartils-Verteilung, Gap bei variabler Vergütung, Gap je Arbeitnehmerkategorie. Jährliche Abgabe.
Gemeinsame Entgeltbewertung bei Gap über 5 %
Art. 10 Zeigt eine Arbeitnehmerkategorie einen unbereinigten Gap über 5 %, der nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist, wird mit der Arbeitnehmervertretung eine gemeinsame Entgeltbewertung durchgeführt.
Übermittlung und Öffentlichmachung
Art. 14Art. 15 Der Bericht geht an die nationale Überwachungsstelle (in DE voraussichtlich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes). Aggregierte Ergebnisse werden öffentlich zugänglich, vollständiger Bericht allen Beschäftigten und ihren Vertretern.
Erster Bericht für 150–249 Beschäftigte
Art. 9 Staffelung: Unternehmen mittlerer Größe berichten alle drei Jahre, nicht jährlich. Nächste Fristen: 2030, 2033.
Erste Berichtswelle für 100–149 Beschäftigte
Art. 9 Kleinere Unternehmen kommen später dazu — Rhythmus drei Jahre. Für Mittelstands-Holdings relevant, wenn Tochterunternehmen diese Schwelle überschreiten.
Die deutsche Überwachungsstelle wird voraussichtlich ein XML-Schema für die maschinelle Übermittlung der Pflichtkennzahlen veröffentlichen — analog zum Datenraum des Statistischen Bundesamts. Unternehmen, die ihren Datenfluss schon 2026 darauf ausrichten, sparen sich ab 2027 das manuelle Ausfüllen.
Artikel 11 — die stille Grenze
Artikel 11 regelt Datenschutz und Mindestgruppen. Kategorien mit weniger als drei Beschäftigten pro Geschlecht werden nicht gesondert ausgewiesen. Das wirkt auf zwei Ebenen: erstens verhindert es Rückschlüsse auf Einzelpersonen, zweitens kippt es rechnerisch kleine Vergleichsgruppen aus der Analyse. In schlanken Organisationen kann das dazu führen, dass ganze Funktionsbereiche unter die Schwelle fallen — und deshalb auch nicht kontrolliert werden.
Artikel 18 und die Verbandsklage
Gewerkschaften, Gleichstellungsstellen und Verbraucherverbände dürfen im Namen von Beschäftigten klagen, auch ohne individuelle Einzelbetroffenheit. Das ist neu in der deutschen Arbeitsrechtslandschaft. In Kombination mit Artikel 20 (Beweislastumkehr) und den öffentlich zugänglichen Berichten entsteht ein strategischer Hebel, der den Berichtsinhalt selbst zum Prozessrisiko macht.
Wie die deutsche Umsetzung wirkt
Deutschland setzt über eine Erweiterung des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) um. Bestehende Definitionen bleiben — Vergleichsentgelt, Vergleichsgruppe, Auskunftsanspruch — werden aber angepasst und um die Pflichten aus Artikel 9, 10 und 16 ergänzt. Der Referentenentwurf benennt zusätzlich Bußgeldrahmen (siehe Bußgeld-Katalog) und klärt das Verhältnis zur bestehenden Gleichbehandlungsstelle.
Artikel 9 (Bericht) und Artikel 10 (gemeinsame Entgeltbewertung) sind technisch gekoppelt: Der Bericht erzeugt die Messzahl, Artikel 10 definiert die Eskalation, wenn diese Zahl über 5 % liegt. Wer den Bericht ohne gleichzeitige Handlungsplanung abgibt, läuft sehenden Auges in eine Pflicht mit kurzer Frist.
Häufige Fragen
Welcher Artikel regelt die Berichtspflicht konkret?
Artikel 9 der Richtlinie 2023/970 regelt Pflichtinhalte und Staffelung nach Unternehmensgröße. Er wird ergänzt durch Artikel 10 (gemeinsame Entgeltbewertung), Artikel 11 (Datenschutz), Artikel 14 (Übermittlung an Überwachungsstelle) und Artikel 15 (Öffentlichmachung).
Wann ist der erste Bericht fällig?
Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten ist das Berichtsjahr 2026 erstmals meldepflichtig — Abgabe ist 2027. Für 150 bis 249 Beschäftigte gilt die erste Frist 2027 für das Berichtsjahr 2026. Für 100 bis 149 Beschäftigte beginnt die Pflicht 2031.
An wen wird der Bericht übermittelt?
Nach Artikel 14 geht der Bericht an die zuständige nationale Überwachungsstelle. In Deutschland wird voraussichtlich die Antidiskriminierungsstelle des Bundes diese Rolle übernehmen. Die Überwachungsstelle macht aggregierte Daten öffentlich zugänglich.
Muss der Bericht auch Beschäftigten gezeigt werden?
Ja. Nach Artikel 15 werden die Ergebnisse den Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich gemacht. Intern verpflichtend ist die Aufschlüsselung nach Arbeitnehmerkategorien, extern veröffentlicht werden Medianwerte und Quartile.
Gibt es eine Pflicht zu historischen Daten?
Vergleichswerte der Vorjahre werden im Zeitverlauf erwartet, sind aber im ersten Bericht 2027 noch nicht verpflichtend. Ab dem zweiten Bericht fließen Vorjahreswerte zur Trendanalyse ein — das ist ein starkes Argument, die Datenbasis 2026 bereits sauber aufzubauen.
Was passiert bei verspäteter Abgabe?
Artikel 23 verlangt Sanktionen. Der deutsche Referentenentwurf sieht Bußgelder bis 5 Prozent des Jahresbruttoumsatzes vor, bei fehlender Abgabe mit Mindestbußgeldern ab 50.000 Euro.